Durchsetzung eines Dienstbarkeitsvertrages
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In unsere Kanzlei kam ein Grundbesitzer dessen Liegenschaft nicht direkt an das öffentliche Straßennetz angebunden war. Es bestand aber eine Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück, welche dem Mandanten eine Verbindung zur öffentlichen Gemeindestraße ermöglichte. Dachte er zumindest: denn der Nachbar schlug kurzerhand Pfosten im Bereich der Dienstbarkeit ein, welche das Zufahren mit einem PKW verunmöglichte.
Im gerichtlichen Verfahren vertrat der Nachbar die Ansicht, die Dienstbarkeit würde lediglich einen Streifen von 3 Meter Breite betreffen und dieser sei durch die eingeschlagenen Pfosten nicht beeinträchtigt. Richtig ist, dass sogenannte gemessene Dienstbarkeiten, also solche die durch Angabe von Breite oder Länge konkretisiert werden, nur in dem im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Ausmaß zustehen. Allerdings beinhaltete im konkreten Fall der Dienstbarkeitsvertrag auch eine Regelung darüber, dass die Zufahrt zur Liegenschaft in Form einer kleinen Biegung erfolgen soll und dabei das Abbiegen ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden muss.
Bei einem Ortsaugenschein mit dem Gericht stellte sich heraus, dass nicht nur das Abbiegen nicht ohne Schwierigkeiten möglich war, sondern die Pfosten tatsächlich nicht mit dem notwendigen Abstand von 3 Metern zueinander aufgestellt wurden. Der Klage wurde somit stattgegeben.
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zu einer grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit oder dem Verfassen eines Dienstbarkeitsvertrages (Servitutsvertrag) Hilfe benötigen.
