Verwaltungsstrafrecht, Führerscheinentzug, OWi

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Die Kanzlei Dr. Moser Rechtsanwälte ist regelmäßig mit der Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren für ihre Mandanten tätig. Dazu zählen insbesondere Vertretungen im Bereich von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (OWi in Deutschland), also zum Beispiel wenn jemand zu schnell mit dem Auto gefahren ist oder zu wenig Abstand zum Vordermann einhielt. In diesen Fällen ist es wichtig bereits zu Beginn des Verfahrens die richtigen Schritte zu setzen, um nicht später Verfahrensnachteile zu erleiden. „Was kann ich tun, wenn ich geblitzt wurde?“, fragen sich viele; die Antwort ist, am besten so schnell wie möglich zum Anwalt zu gehen. Besonders im Verwaltungsstrafverfahren gibt es einige kurze Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen, um zu vermeiden, dass die Strafverfügung oder das Straferkenntnis rechtskräftig werden und dann nicht mehr bekämpft werden können.

Häufig kommt es im Rahmen von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auch zu einem Führerscheinentzugsverfahren. Insbesondere wenn ein Fahrzeug unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gelenkt wird, kommt es neben einem Verwaltungsstrafverfahren auch zu einem Führerscheinentzugsverfahren. Wenngleich das Führerscheinentzugsverfahren selbst kein Verwaltungsstrafverfahren darstellt, ist es am sinnvollsten, wenn die Vertretung durch den Anwalt auch im Führerscheinentzugsverfahren parallel zum Verwaltungsstrafverfahren erfolgt. Die Verantwortung (also wie man sich zu den Vorwürfen äußert) in dem einen Verfahren ist nämlich genauso für das andere Verfahren relevant. Es ist daher wichtig zu vermeiden, dass man sich beispielsweise im Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen die Bestrafung wehrt, im Führerscheinentzugsverfahren dann aber versucht den Bescheid zu bekämpfen. Die Behörde kann sich dann darauf berufen, dass im Verwaltungsstrafverfahren keine Einwände gegen die Bestrafung erhoben wurden. Hier steht Ihnen Ihre erfahrene Rechtsanwaltskanzlei Dr. Moser Rechtsanwälte mit fachmännischem Rat und Tat zur Seite.

„Wie lange wird mir der Führerschein entzogen?“ oder „Was kann ich tun, damit ich den Führerschein schneller zurückerhalte?“ sind Fragen, die oft von unseren Mandanten gestellt werden. Wesentlich ist hierfür, dass so früh wie möglich eine
anwaltliche Vertretung im Verfahren erfolgt und dann mit entsprechender Vertretung bereits im Verwaltungsstrafverfahren (welches in der Praxis zwar formell parallel zum Führerscheinentzugsverfahren geführt wird, zumeist aber erst die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren abgewartet wird, bis über einen Führerscheinentzug tatsächlich entschieden wird) wichtige Einwände erheben zu können. Manchmal kommt es auch dazu, dass der Führerscheinentzug schon zuvor mit Mandatsbescheid erfolgt. In diesem Fall muss dringend die 14-tägige Frist für die Vorstellung (so heißt das Rechtsmittel in diesem Verfahren) eingehalten werden, um zu vermeiden, dass der Führerscheinentzug und die entsprechende Dauer rechtskräftig wird.

Oft gelingt es dann die Dauer des Führerscheinentzugs zu reduzieren oder einen solchen gar zur Gänze abzuwenden.

„Was muss ich tun, wenn ich eine Strafverfügung oder einen Bescheid zum Führerscheinentzug von der Behörde erhalten habe?“

Wichtigster Schritt ist ehestmöglich den Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen. Im Verwaltungsstrafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren bestehen kurze Fristen, die nicht verlängerbar sind und nach deren Ablauf die Entscheidung der Behörde rechtskräftig wird und nicht mehr bekämpft werden kann. Wesentlich ist auch zu berücksichtigen, dass derartige Schriftstücke bereits mit der Hinterlegung bei der Post als zugestellt gelten und bereits ab diesem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt. Wenn Sie also vermuten eine Strafe erhalten zu haben, sollten Sie den diesbezüglichen Brief ehestmöglich bei der Post abholen. Zusammen mit dem Bescheid und Ihren Unterlagen zu einer allenfalls bestehenden Rechtsschutzversicherung können Sie dann einen Termin in der Kanzlei vereinbaren und erhalten von uns rasch einen Besprechungstermin für Ihre Angelegenheit. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute in unserem Sekretariat!

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