Wann kann ich vom Arzt oder Krankenhaus Schadenersatz fordern?

Das Arzthaftungsrecht regelt, unter welchen Umständen ein Patient Schadenersatz für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler geltend machen kann. Anspruch auf Schadenersatz hat man für einen Schaden, der einem durch das Verschulden eines anderen entstanden ist. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Schaden im Rahmen eines Vertrags oder außerhalb eines Vertrags verursacht wurde.

Behandlungsfehler
In der Beziehung zwischen Arzt und Patient entsteht in der Regel ein Behandlungsvertrag. Der Arzt muss den Patienten fachgerecht behandeln, das heißt er muss den anerkannten medizinischen Standard einhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird als Behandlungsfehler bezeichnet. Behandlungsfehler können sich auf alle Phasen der ärztlichen Tätigkeit beziehen, einschließlich Anamnese, Diagnosestellung, Therapie, Medikation, Vorsorge oder Nachsorge. Dabei haftet ein Arzt oder eine Krankenanstalt für Schäden, die durch schuldhaft unsachgemäßes und schädigendes Verhalten entstehen.

Aufklärungsfehler
Zu den wesentlichen Haftungsarten zählt auch die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Jeder Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über mögliche Risiken und Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Werden diese Informationen nicht oder nur teilweise vermittelt und erleidet der Patient aufgrund der unausgewogenen Entscheidungsgrundlage einen Schaden, kann der Arzt haftbar gemacht werden.

    Was kann ich fordern?
    Zu den Schäden, für die ein Krankenhaus oder ein Arzt haften kann, zählen unter anderem die Kosten der Heilung, Verdienstausfall sowie ein angemessenes Schmerzengeld. Diese Ansprüche können zuerst gegenüber außergerichtlich geltend gemacht werden. Wenn dann keine Zahlung erfolgt, ist der Weg zu Gericht durch das Einbringen einer Klage notwendig.

    Sollten Sie vermuten, dass bei Ihrer Heilbehandlung ein Fehler von Arzt oder Krankenhaus gemacht wurde, kontaktieren Sie uns gerne für die Vereinbarung eines Beratungstermins unter 0662/844844 oder über unser Kontaktformular auf unserer Homepage www.roman-moser.at. Wir erörtern gerne alle Möglichkeiten einer Geltendmachung Ihrer Ansprüche mit Ihnen!

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