Unsere Kanzlei trat als Strafverteidiger für einen Mandanten auf, der sich wegen eines Körperverletzungsdelikts zu verantworten hatte. Er hatte nach dem Ende des Lockdowns das Müllner-Bräu besucht und dort mit den Anwesenden die neu gewonnene Freiheit gefeiert. Zu späterer Stunde schlug der Mann plötzlich und ohne ersichtlichen Grund einem Mitfeiernden seinen Maßkrug über den Kopf.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann nun vor, es sei ihm darauf angekommen, sein Gegenüber schwer am Körper zu verletzen und klagte den Mann wegen des Verbrechens der versuchen absichtlich schweren Körperverletzung an.Im Verfahren schilderte der Angeklagte, sich an nichts mehr erinnern zu können und keine Erklärung für sein Verhalten zu haben. Dr. moser rechtsanwälte plädierten daher darauf, dass die Zurechnungsfähigkeit des Mannes aufgrund des Alkoholkonsums, gepaart mit dem Umstand, dass er an diesem Tag kaum etwas gegessen hatte und während des Lockdowns eine Diät gemacht hatte, ausgeschlossen gewesen ist.
Bei einem Rausch zum Zeitpunkt der Tat stellt sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit!
Das vom Gericht eingeholte Gutachten bestätigte, dass beim Angeklagten ein pathologischer Rauschzustand, also eine abnormal starke Reaktion auf den Alkoholkonsum, bestanden hatte. Im Falle eines pathologischen Rauschs ist die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Das Ergebnis war ein Freispruch, was den Angeklagten nicht hinderte sich dennoch beim Opfer zu entschuldigen und ihm einen Schadenersatz zu leisten.
Wenn auch Sie Hilfe in einer Strafsache benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei. Besonders in Strafsachen ist es empfehlenswert sich so früh wie möglich durch einen Fachmann beraten und vertreten zu lassen.