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Witwe muss Witwerpension zurückzahlen

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Über folgenden Sachverhalt hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst zu entscheiden: Ein Mann suchte nach dem Tod seiner ersten Ehefrau im Jahr 1990 um Witwerpension an. Bei Erhalt des Pensionsbescheides wurde der Mann über die gesetzliche Meldepflicht (zum Beispiel bei einer erneuten Heirat) belehrt, insbesondere dass Überzahlungen infolge Verletzung der Meldepflichten zurückzuzahlen seien.

4 Jahre später heiratete der Mann eine andere Frau und unterließ jegliche Meldung. Als der Mann 2014 um Pflegegeld ansuchte, gab er seine zweite Ehefrau als Pflegeperson an. Erst als die Pensionsversicherung die Sterbeurkunde des Mannes erhielt fiel ihr auf, dass der Mann ein zweites Mal geheiratet hatte. Da die Witwe eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte und damit für alle Schulden aus dem Nachlass unbeschränkt haftete, verlangte die Pensionsversicherung von der Witwe die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Witwerpensionen. Dies zu Recht sagte der OGH in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 zu 10 ObS 86/21a und führte aus, dass der Witwer bei gebotener Sorgfalt die Meldung an die Pensionsversicherungsanstalt nicht hätte unterlassen dürfen.

Hätte die Witwe eine Rückzahlung der vollen Beträge verhindern können?

Nicht unbedingt, bei einer bedingten Erbserklärung wäre die Rückzahlungsverpflichtung allerdings mit der Höhe dessen, was die Witwe im Verlassenschaftsverfahren bekommen hat, nach oben gedeckelt gewesen.

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Foto von moderner Treppe in Anwaltskanzlei