Mängel beim Gebrauchtwagenkauf – Gewährleistungs-Ausschluss und Fristen

Der Markt für Gebrauchtwägen erfreut sich ungebrochen größter Beliebtheit. Viele freuen sich über die Möglichkeit günstige Fahrzeuge in gutem Zustand zu kaufen. Umso größer ist dann die Enttäuschung, wenn sich rausstellt, dass die Neuerwerbung mangelhaft ist. Viele stellen sich dann die Frage: „Haftet der private Verkäufer für die Mängel?““ oder „Kann man die Gewährleistung ausschließen?“

Die Antwort hängt wesentlich von der Vertragsgestaltung ab. Der Verkäufer muss für Mängel einstehen, die die Sache schon bei Übergabe hatte. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Gegenständen grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe.

Kann man die Gewährleistung ausschließen?

Wurde die Gewährleistung im Vertrag jedoch ausgeschlossen – was zwischen Privaten zulässig ist – so haftet der Verkäufer nur noch in Einzelfällen. Ein Gewährleistungsausschluss greift nämlich nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei ausdrücklich zugesagten Eigenschaften. Wenn die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zugesichert wurde, haftet der Verkäufer auch bei gültigem Gewährleistungsausschluss für Mängel, die die positive „Pickerl“-Überprüfung verhindern.

Was gilt, wenn ich beim Händler kaufe?

Hat man als Verbraucher beim Händler einen Gebrauchtwagen gekauft, kann die Gewährleistungsfrist allenfalls auf ein Jahr reduziert werden. Dass darf aber nur dann passieren, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde, also nicht einseitig vom Händler bestimmt, sondern darüber verhandelt wurde. Außerdem ist diese Verkürzung bei Gebrauchtfahrzeugen nur zulässig, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Im Einzelfall ist also genau zu prüfen, ob eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist oder der Gewährleistungsausschluss zulässig ist.

Wenn Ihr neu gekauftes Gebrauchtfahrzeug daher einen Mangel aufweist, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Gewährleistungsrecht. dr. moser rechtsanwälte unterstützen regelmäßig Gebrauchtwagenkäufer bei der Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche, aber auch Verkäufer, bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Vereinbaren Sie gerne noch heute einen Termin mit unserem Sekretariat!