Unsere Kanzlei trat für einen Mandanten ein, der sich aufgrund von Nötigung und versuchter Körperverletzung vor dem Strafgericht zu verantworten hatte. In einem angesagten Club stellte sich unser Mandant zuerst in die Damentoilette und drohte den dort Anwesenden, dass er diese schlagen würde, sollten sie die Toilette nicht verlassen. Kurz darauf geriet er auf der Tanzfläche in einen Streit und versuchte sein Gegenüber durch Versetzen eines Faustschlages zu verletzen. Er selbst konnte sich aber aufgrund von Trunkenheit kaum an die Geschehnisse des Abends erinnern und hatte demnach auch keine Erklärung für sein Verhalten.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann vorsätzliche Körperverletzung und Nötigung vor. Das Gesetz sieht hierfür eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor, woran auch der Umstand, dass die Tat der Körperverletzung nur versucht wurde, nichts ändert. Trotz erdrückender Beweislage konnte mit dem Gericht eine Diversion vereinbart werden, wonach ein Pauschalbetrag an das Gericht bezahlt und unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren das Verfahren eingestellt wird.
Was sind Diversionsmaßnahmen?
Diversion bedeutet, dass bei Verantwortungsübernahme der Tat (also de facto bei einem Schuldeingeständnis), das Strafverfahren mit einer Diversionsmaßnahme eingestellt wird. Diese Maßnahmen können eine Geldbuße, ein Tatausgleich, die Erlassung einer Probezeit, oder die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung sein.
Wann ist eine Diversion möglich?
Eine Diversion ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- der Sachverhalt wurde hinreichend geklärt;
- es liegt keine schwere Schuld vor;
- eine Bestrafung erscheint aufgrund spezial- und generalpräventiver Gründe nicht erforderlich;
- die Straftat ist nicht mit 5 Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedroht.
Im gegenständlichen Fall waren die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Verfahren wurde daher nach Vereinbarung der Diversionsmaßnahme eingestellt und konnte so eine gerichtliche Vorstrafe für den Mandanten vermieden werden. Damit gilt der Mandant weiterhin als unbescholten.
Ist eine Diversion eine Verurteilung, oder ein Freispruch?
Die Antwort ist: weder, noch. Zum einen wird das Verfahren, wie bereits oben erwähnt, mit Beschluss eingestellt. Daher kommt es, trotz faktischem Schuldeingeständnis, zu keinem Urteil und somit auch zu keiner Verurteilung. Die Diversion ist aber auch kein Freispruch, da der Angeklagte grundsätzlich den ihm zu Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.
Übrigens: Eine Diversion kann bereits vor der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft angeboten werden. Sollte es aber, wie im oben genannten Fall, zu einer Anklageerhebung kommen, kann nur noch das Gericht darüber entscheiden.
Wenn auch Sie Hilfe in einer Strafsache benötigen, vereinbaren Sie möglichst rasch einen Termin mit dr. moser rechtsanwälte. Besonders in Strafsachen ist es empfehlenswert sich so früh wie möglich durch einen Fachmann beraten und vertreten zu lassen.