Siebenjähriger haftet für Schadenersatz

In einem aufsehenerregenden Urteil hat der Oberste Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung vom 30.06.2026 (6 Ob 3/26y) die Haftung eines 7-jährigen Buben für einen Schadensbetrag von € 130.000,00 bejaht.

Wie kam es dazu?

Der damals sechsjährige Kläger und der siebenjährige Beklagte besuchten die Kindergeburtstagsfeier eines gemeinsamen Freundes. Der Beklagte befand sich auf einem ca. zwei Meter hohen Baumhaus und zielte mit Pfeil und gespanntem Kinderbogen in Richtung der Wiese, auf der der Kläger stand. Der Pfeil löste sich vom Bogen und flog in das linke Auge des Klägers, das dadurch verletzt wurde.

Vom Gericht wurde daher zuerst geprüft, ob eine Aufsichtspflichtverletzung der anwesenden Eltern vorlag, kam aber zum Schluss, dass sämtliche Eltern mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hätten, eine Haftung der Eltern schied daher aus. Dies ist insofern bemerkenswert, als grundsätzlich Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig und im Zivilrecht auch nicht deliktsfähig sind.

Im Zivilrecht können davon aber Ausnahmen bestehen. Grundsätzlich haften die Eltern für ihre unmündigen Kinder. Wenn diesen aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfbar ist, kann es unter Umständen dazu kommen, dass das Kind selbst haftet. Zusätzlich muss noch eine von drei weiteren Voraussetzungen vorliegen, damit das Kind in Anspruch genommen werden kann:

Entweder:

  • man kann dem Kind trotz fehlender Deliktsfähigkeit dennoch ein Verschulden zur Last legen, oder
  • der Geschädigte hat sich nicht verteidigt, um das Kind nicht zu verletzen, oder
  • das Kind hat ein ausreichendes Vermögen, mit dem es haften kann, sodass es unbillig wäre, würde man es nicht zur Verantwortung ziehen.

Da aber der siebenjährige Schädiger bzw. dessen Eltern über eine Haushaltsversicherung verfügten (in welchem auch der Sohn mitversichert war), entschied der OGH, dass beim Bogenschützen ausreichend Vermögen vorhanden sei, dass dieser selbst in die Haftung genommen werden konnte.

Wenn auch Sie Fragen zum Schadenersatzrecht haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit unserem Sekretariat auf. Wir beraten Sie gerne in allen Fällen des Schadenersatzrechtes.

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