Informationen zu Gerichtsprozessen, in denen dr. moser rechtsanwälte Mandanten vertrat
- Rechtsanwalt Dr. Moser erwirkte mit einem erfolgreichen Rechtsmittel eine neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Haftung für einen sogenannten „Herstellungsgehilfen“ ( 8 OB 10/17d).
- Oftmals ist es so, dass bei einem Baumangel der Auftraggeber des Vertrauen in den Unternehmer verliert und dieser daher die Sanierungsarbeiten nicht mehr selbst durchführt, sondern die Kosten für die Durchführung der Sanierungsarbeiten, die dann ein anderer Unternehmer ausführt („Herstellungsgehilfe“) übernimmt. Wer haftet nun dafür, wenn der Herstellungsgehilfe wiederum mangelhaft arbeitet?Der OGH hatte bereits zuvor ausgesprochen, dass ein Unternehmer, der sich zur Zahlung der Sanierungskosten für einen von ihm verursachten Mangel verpflichtet, für Fehler eines von ihm mit der Sanierung beauftragten Unternehmers („Herstellungsgehilfe“) haftet. Nach der neuen Judikatur gilt dies auch, wenn die Auftragserteilung an den Herstellungsgehilfen nicht durch den Unternehmer selbst erfolgt, sondern durch den Geschädigten, wenn der Unternehmer mit dem Herstellungsgehilfen einverstanden war und sich zur Kostentragung verpflichtet hat. Im Ergebnis muss sich der Unternehmer daher das Verhalten des Herstellungsgehilfen zurechnen lassen und haftet für dessen schadhafte Ausführung.
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